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Betriebliche Altersvorsorge

Sorglos im Alter

Die betriebliche Altersvorsorge soll laut Gesetzgeber das Renteneinkommen verstärken, da die gesetzliche Rente für den Erhalt des gewohnten Lebensstandards nicht mehr ausreicht. Aus diesem Grund wurden neue steuerliche Rahmenbedingungen geschaffen. Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann einen Teil seines Gehaltes in eine Betriebsrente umwandeln.

Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten:

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Direktversicherung

Bei dieser Form schließt der Arbeitgeber bei einem Versicherungsunternehmen eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer ab. Versicherungsnehmer und Beitragzahler ist in diesem Fall der Arbeitgeber, Begünstigter jedoch ist der Arbeitnehmer selbst und hat auch den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Diese Direktversicherung kann auch auf einen neuen Arbeitsplatz übertragen werden, benötigt nur die Zustimmung des Arbeitgebers, die dieser in der Regel auch geben wird.

Unterstützungskasse

So wird eine selbstständige Einrichtung eines Betriebes genannt. Auch hier sind die Beiträge, die in Form von Gehaltsumwandlung oder Direkteinzahlungen des Arbeitgebers eingehen, insolvenzgeschützt. Das Vermögen dieser Unterstützungskasse verbleibt im Unternehmen. Um die Leistungszusagen einhalten zu können, sollte der Arbeitgeber die Beiträge an die sogenannte Rückdeckungsversicherung bezahlen.

Pensionfonds

Als Alternative zur Direktversicherung. Pensionsfonds können eine erheblich breitere Anlagestreuung vornehmen als Lebensversicherungsunternehmen. Die Sparanteile der Beiträge werden dann in Aktienfonds investiert. Hierbei können unter Umständen erheblich höhere Renditen erzielt werden, jedoch ist auch das Risiko ein höheres.

Direkt-, bzw. Pensionszusage

Hierbei wird die Rentenhöhe anhand der Firmenzugehörigkeitsdauer und der Einkommenshöhe berechnet. Bei dieser Form der Vorsorge verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. deren Hinterbliebenen, im Falle eines Versorgungsfalles eine vorneweg definierte Leistung zu bezahlen. Diese Ansprüche sind durch den sogenannten Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) insolvenzgeschützt. An diesen Verein entrichtet auch der Arbeitgeber die Beiträge.

Pensionskasse

Diese sind Versicherungsunternehmen sehr ähnlich. Der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers besteht gegenüber der Pensionskasse selbst und nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Analog zur Direktversicherung kann der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers die erworbene Betriebsrente mitnehmen. Diese wird dann bei dem neuen Arbeitgeber weitergeführt.

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